ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Basierend auf der entsprechenden Vorlage der
Wirtschaftskammer Österreich, Ausgabe 2018
1. Vertragsumfang
und Gültigkeit
1.1. Die
nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die
der Auftragnehmer im Rahmen dieses Vertrages für die in Österreich
installierten Computersysteme durchführt. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers
werden, sofern nicht explizit vereinbart, für jedes Rechtsgeschäft und die
gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich
freibleibend.
2. Leistungsumfang
2.1. Die
Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt,
soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des
Computersystems oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers innerhalb der
normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch
des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit,
werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die
vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem
Auftragnehmer, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
2.2. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Softwareprogramme
entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils nachstehenden vertraglich
vereinbarten Supportklasse zu erfüllen:
Supportklasse A:
- Informationsservice:
Der Auftraggeber wird über neue Programmstände, verfügbare
Updates, Programmentwicklungen etc. informiert.
- Hotline-Service:
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber innerhalb der
vereinbarten Hotline-Zeiten des Auftragnehmers bei fallweise auftretenden
Problemen für Beratungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der
vertragsgegenständlichen Softwareprogramme zur Verfügung stehen. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, bei wiederholter Inanspruchnahme dieser Beratung
für gleichartige Probleme eine weitere vertragsgegenständliche Beratung von
zusätzlichen, außerhalb dieses Vertrages liegenden, kostenpflichtigen
Schulungsmaßnahmen abhängig zu machen.
- Archivierung
und Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme:
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Archivierung der von
ihm entwickelten und vertragsgegenständlichen Softwareprogramme in vom Computer
lesbarer Form sowie der Dokumentation in einem zur Erfüllung der
Verpflichtungen nach diesem Vertrag notwendigen Umfang und stellt diese falls
notwendig, entsprechend den Bestimmungen des dem Erwerb zugrundeliegenden
Vertrages, dem Auftraggeber zur Verfügung.
Supportklasse B:
- Update
Service:
Der Auftragnehmer stellt zum von ihm festgelegten Termin dem
Auftraggeber die vom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates zur
Verfügung. In diesen sind Korrekturen von Fehlern, Behebung eventueller
Programmprobleme, die weder beim Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb
der Gewährleistungsfrist auftreten, Verbesserungen des Leistungsumfanges,
Änderungen der Softwareprogramme aufgrund gesetzlicher Änderungen enthalten.
Gesetzliche Änderungen, die zu einer neuen Programmlogik
führen, d.h. Änderungen bereits vorhandener Funktionen, die zu neuen Programmen
und Programmodulen führen, sowie eventuell notwendige Erweiterungen der
Hardware, fallen nicht unter Leistungen dieses Vertrages. Diese Programme
werden neben den notwendigen Datenträgern und Dokumentationen dem Auftraggeber
gesondert angeboten.
Supportklasse C:
- Installation
von Programm-Updates:
Der Auftragnehmer übernimmt das Einspielen bzw. Aufsetzen
der neuen Programm-Updates auf das vertragsgegenständliche Computersystem.
- Problembehandlung
vor Ort:
Falls die Problembehandlung des vertraglich festgelegten
Leistungsumfanges nicht durch Hotline-Service, Remote-Support etc. gelöst
werden kann, wird der Auftragnehmer diese am Standort des Computersystems
vornehmen.
2.3. Ein zu
behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche
Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation
in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses
vom Auftraggeber reproduzierbar ist.
Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu
richten. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der
Auftraggeber verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen
im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung),
Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang
für Testzwecke während der Normalarbeitszeit dem Auftragnehmer kostenlos zur
Verfügung zu stellen und den Auftragnehmer zu unterstützen. Erkannte Fehler,
die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist
einer Lösung zuzuführen:
Von dieser Verpflichtung ist der Auftragnehmer dann befreit,
wenn im Bereich des Auftraggebers liegende Mängel dies behindern und von diesem
nicht beseitigt werden.
Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Software-Update
oder durch angemessene Ausweichlösungen.
3. Nicht
durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen
3.1. Falls nicht
explizit in diesem Vertrag anders geregelt, die Kosten für Fahrt, Aufenthalt
und Wegzeit für die mit der Ausführung der
Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
3.2. Im Falle
unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftragnehmer berechtigt,
die angefallenen Kosten dem Auftraggeber mit den jeweils gültigen Kostensätzen
in Rechnung zu stellen.
3.3. Leistungen,
die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von
nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen
Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
3.4. Individuelle
Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.
3.5. Programmänderungen
aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der
Programmlogik erfordern.
3.6. Der
Auftragnehmer wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei,
wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne
vorhergehende Zustimmung des Auftragnehmers von Mitarbeitern des Auftraggebers
oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß
verwendet werden.
3.7. Eine
barrierefreie Ausgestaltung iSd Bundesgesetzes über
die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“,
diese kann gesondert angefordert werden.
3.8. Die
Beseitigung von durch den Auftraggeber oder Dritten verursachten Fehlern.
3.9. Verluste
oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei
der Bedienung durch den Auftraggeber oder Anwender entstehen.
3.10. Datenkonvertierungen,
Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
3.11. Alle schriftlich angebotenen (Zusatz)Leistungen, bzw.
in speziellen, für bestimmte Programme angebotetenen
Lizenzbestimmungen, ersetzen Bestimmungen dieser AGB.
4. Preise
4.1. Die
genannten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort. Die Kosten von
Programmträgern (z.B. Magnetbändern, Magnetplatten, Magnetbandkassetten usw.)
sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in
Rechnung gestellt.
4.2. Für
Dienstleistungen, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers erbracht werden
können, jedoch auf Wunsch des Auftraggebers ausnahmsweise bei diesem erbracht
werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung
beauftragten Personen des Auftragnehmers.
4.3. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluß eintretenden
Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben,
die umseitig angeführten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem
Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die
Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht
mehr als 10% jährlich betragen.
4.4. Alle
Gebühren und Steuern (insbesondere UST) werden
aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden
darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu
Lasten des Auftraggebers.
5. Liefertermine
5.1. Der
Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen
Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers
Auskunft zu geben.
5.2. Dem
Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine
weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
5.3. Teillieferungen
und Vorauslieferungen sind zulässig.
6. Zahlung
6.1. Die
vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber für das Kalenderjahr/Teiljahr im vorhinein zahlbar.
6.2. Die vom
Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug
und spesenfrei fällig.
6.3. Die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung
für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten
einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten
sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu
tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß
verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der
Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und
übergebene Akzepte fällig zu stellen.
6.4. Der
Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen
zurückzuhalten.
7. Vertragsdauer
7.1. Das
Vertragsverhältnis, welches eine fachgerechte Installation des ordnungsgemäß
erworbenen vertragsgegenständlichen Softwareprogrammes voraussetzt, beginnt mit
Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden,
frühestens jedoch nach Ablauf des 36. Vertragsmonates. Wenn das
vertragsgegenständliche Softwareprogramm nachweislich außer Betrieb gestellt
wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall wird
für die nicht konsumierte Leistung der aliquote Teil des Jahrespauschales auf
ein vom Auftraggeber bekanntzugebendes österreichisches Bankkonto überwiesen.
8. Leistungsstörungen
8.1. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der
Dienstleistungen. Erbringt der Auftragnehmer die Dienstleistungen nicht zu den
vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen
von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der Auftragnehmer verpflichtet,
mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist
seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach
seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige
Nachbesserungsarbeiten durchführt.
8.2. Beruht die
Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggebers oder auf
einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers gemäß Punkt 3.9, ist
jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen
Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglichen Einschränkungen
dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der Auftragnehmer wird auf Wunsch des
Auftraggebers eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
8.3. Der
Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Mängelbeseitigung unterstützen und
alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel
sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem
Auftragnehmer zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden
Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der Auftraggeber.
8.4. Die
Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn
sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach
Lieferung der vereinbarten Leistung schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle
der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder
Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener
Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung
und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr,
also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel,
ist ausgeschlossen.
8.5 Für Leistungsstörungen die nachweislich auf Fehler in
den Entwicklungsprogrammen bzw. Datenbanken zurückzuführen, bzw. glaubhaft
dokumentiert werden können, kann grundsätzlich keine Haftung übernommen werden.
Von den Herstellern diverser Entwicklungsprogramme bzw. Datenbanken angebotene
Mittel zur Fehlerbehebung (Hotfixes, Workarounds, ...) müssen, falls sich keine
anderen einvernehmlichen bzw. kundenspezifischen Lösungen anbieten, vom
Austraggeber installiert, bzw. realisiert werden.
9. Haftung
9.1. Der
Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete
Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden,
die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von
verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer dann, wenn er zuvor vom
Auftraggeber in angemesserner Weise davon
unterrichtet wurde. Auch auf die Möglichkeit eines Personenschadens muss seitens des Auftraggebers rechtzeitig hingewiesen
werden.
9.2. Die Haftung
für mittelbare Schäden - wie
beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung
verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
9.3. Schadensersatzansprüche
verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf
eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9.4. Sofern der
Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem
Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen
Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber
ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten
halten.
9.5. Soweit und
solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus,
Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Epedemien
& Pandemien, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung,
Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw.
Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen
nach Vertragsabschluss oder sonstiger
Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß
erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
10. Standort
10.1. Der Standort
der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist vertraglich festgelegt. Bei
einem eventuellen Standortwechsel der Computersysteme ist der Auftragnehmer
berechtigt, den Pauschalkostensatz neu festzulegen oder den Vertrag vorzeitig
aufzulösen.
11. Urheberrecht
und Nutzung
11.1. Alle
Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.)
stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält
ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts
ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte
Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen für die gleichzeitige
Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen
Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung
durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die
Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine
Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede
Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche
nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
11.2. Die
Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber
unter der Bedingung gestattet, dass in der Software
kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese
Kopien unverändert mitübertragen werden.
11.3. Sollte für die
Herstellung der Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung
der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen
Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beantragen. Kommt der Auftragnehmer
dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß
Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der
Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat
Schadenersatz zur Folge.
12. Loyalität
12.1. Die
Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede
Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der
Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners
während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages
unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet,
pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters
zu zahlen.
13. Geheimhaltung
13.1. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §
6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
14. Sonstiges
14.1. Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so
wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die
Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu
finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
15. Mediation
15. 1 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag,
die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die
Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes
eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt
Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über
die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen
hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der
Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
15. 2 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder
abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten
Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen
notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n)
RechtsberaterIn, können
vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als
„vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
16. Schluß
Bestimmungen
16.1. Soweit nicht
anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden
gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch
dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle
Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten
die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz
nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. Die Nichteinhaltung wesentlicher
Vertragsbestandteile berechtigt die Vertragspartner zur vorzeitigen fristlosen
Auflösung des Vertrages.
16.2. Änderungen
und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die
Aufhebung dieses Formerfordernisses.
16.3. Sollten eine
oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht
durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist
durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
16.4. Jede
Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen
Vertragspartners. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch
ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem Auftragnehmer
konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
16.5. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ganz
oder teilweise Dritter zu bedienen.
Gleißenfeld, am 1.1.2019